Oberste Behörde

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts

Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 25, Seite 196
Fassung vom: 14. Juli 1879
Bekanntmachung: 17. Juli 1879
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 1318.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts. Vom 14. Juli 1879.

Auf Ihren Bericht vom 12. dieses Monats bestimme Ich, daß die bisher mit dem Reichskanzler-Amt verbundene Finanzverwaltung des Reichs fortan von einer besonderen, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten Centralbehörde unter der Benennung „Reichsschatzamt“ zu führen ist.

Bad Ems, den 14. Juli 1879.

 

 Wilhelm.
  Fürst v. Bismarck.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung des Reichsschatzamtes, als  Zentralbehörde aller Finanzgeschäfte im Deutschen Reich

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Änderungsstand: 30.01.2021
gemäß RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse

Nr. 32

Das, durch allerhöchsten Erlaß, am 14. Juli 1879 (RGBl. Band 1879, Nr. 25, Seite 196) errichtete Reichsschatzamt, als „Centralbehörde“ in den Angelegenheiten aller Finanzgeschäfte im Deutschen Reich, ist ab sofort wieder einzurichten.

Es ist ein Staatssekretär für das Reichsschatzamt zu benennen und folgende Reichsämter sind unter dem Reichsschatzamt erneut einzurichten: Finanzämter, Oberfinanzpräsidien, Reichsbaudirektion Berlin, Reichsbauverwaltung, Reichsfinanzhof, Reichsfinanzzeugamt, Reichsmonopolamt für Branntwein, Schulungswesen des Reichsfinanzwesen, Finanzakademie, Statistisches Reichsamt, Hauptzollämter.

Das Reichsschatzamt untersteht dem Reichskanzler. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf das Reichsschatzamt und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008146-Nr32-Erlass-Reichsschatzamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008146-Nr32-Erlass-Reichsschatzamt”

 


Gesetz, betreffend die Reichskasse des Deutschen Reiches

gegeben am 21.01.2021, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 30.01.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

  § 1.

Die, durch Bekanntmachung, vom 1. Juni 1871 (RGBl. Band 1871, Seite 126) benannte Reichs-Hauptkasse, welche die „Central-Kassengeschäfte“ für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, ist ab sofort wieder einzurichten und wird gemäß Deutscher Reichsverfassung als Reichskasse eingerichtet.

Es ist ein Direktor der Reichskasse und ein Schatzmeister der Reichskasse zu ernennen. Der Bundesrath bildet einen Ausschuß zur Kassenprüfung, besetzt mit dem Staatssekretär des Innern und zwei Bevollmächtigten.

Die Reichskasse untersteht dem Reichs- und Bundespräsidium. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichskasse und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird im Reichsgesetzblatt „RGBl-1008146-Nr.32-Erlass-Reichsschatzamt“, vom 14.08.2010, das Wort „Reichskasse“, im Absatz 2 des Erlasses Nr. 32 gelöscht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 21. Januar 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse_D”